Vertragsabschluß
Der Auftrag gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die vollständigen Unterlagen beim Auftragnehmer eingereicht hat, die Möglichkeit der Bearbeitung im Rahmen der Terminvorgabe durch den Auftraggeber gegeben ist und die Zuständigkeit des Auftraggebers entsprechend der Bestimmungen der ausländischen Vertretungen vorhanden ist.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
Preise
1. Die Preise für die Dienstleistungen errechnen sich nach den jeweiligen gültigen Tarifen gemäß Tarifliste zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Die Kosten für Nebenleistungen (Versand, Transport, Boten, Telefon u.ä.), Fremdleistungen sowie die Gebührenleistungen der ausländischen Vertretungen und in- und/ oder ausländischer Behörden sind in den Tarifen nicht enthalten.
3. Eine Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht auch dann, wenn seitens der ausländischen Vertretungen einem Visums- oder Passantrag nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wurde.
Zahlung
Der Preis für die Dienstleistung und die verauslagten Kosten für Nebenleistungen gem. § II.2 wird dem Auftraggeber in der Regel mit der Rücksendung des/ der Reisepässe in Rechnung gestellt. Barzahlung oder Anzahlung bei Antragstellung kann vom Auftraggeber verlangt werden.
2. Die Rücksendung des/ der Reisepasses/-pässe erfolgt per Übergabeeinschreiben, durch Kurier oder nach entsprechender Vereinbarung im Rahmen unseres Versandmöglichkeiten. Anderes kann vereinbart werden. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
4. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel besteht.
5. Verzugszinsen werden mit 5% pro Monat über den gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Haftung/ Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber unbeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur im Rahmen der durch den Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaftpflicht und nur insoweit, als eine Haftung des Erfüllungsgehilfen nicht durch eine entsprechende Versicherung des Erfüllungsgehilfen gedeckt wird.
Ausdrücklich wird die Haftung für jegliche Ansprüche – gleich welchen Rechtsgrundes – ausgeschlossen für Schäden und Folgeschäden, die durch die Post, Bahn oder etwaige Fluggesellschaften im In- und Ausland verursacht werden bzw. zu verantworten sind ( z.B. Flugstreichungen, Verspätungen, Verlust von Postsendungen, Streik ) .
Der Auftragnehmer haftet ebenfalls nicht
– für unrichtige oder/ und unvollständige Angaben in den Unterlagen, die durch den Auftraggeber übergeben bzw. nach Prüfung durch diesen zu verantworten sind,
– für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang beantragter Visa durch die jeweilige ausländische Vertretung, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Beschaffung der Visa beauftragt hat, es sei denn, die Verzögerung ist durch den Auftragnehmer zu vertreten.
Rücktritt
Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag sind durch diesen alle bis zum Zeitraum des Rücktritts angefallenen Kosten, einschließlich der Kosten aus Nebenleistungen gem. § II.2 zu zahlen.
Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich erkennbar sind, unbefristet geheim zuhalten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.